Amtsgericht Rockenhausen0002 K 0025/ 2024
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| Eingetragen im Grundbuch von Waldgrehweiler Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt Waldgrehweiler 28 Gebäude- und Freifläche Inselstraße 1 1.120 1149 BV 1 | Objektbeschreibung: Gem. Gutachten handelt es sich um ein mit einem einseitig angebauten Wohngebäude bebau- tes Grundstück. Ausgeführt ist ein Einfamilienhaus sowie folgende Gebäude: Scheunen-/Stallge- bäude, Scheunengebäude und diverse Schuppen. Wohnfläche ca. 176 m². Es handelt sich um einen Massivbau, tlw. mit Fachwerk. Lt. Gutachten sind die Gebäude für eine derartige Nutzung in einem schlechten, tlw. sanierungsbedürftigen Zustand. Verkehrswert: 106.000,00 € Der Versteigerungsvermerk ist am 28.06.2024 in das Grundbuch eingetragen worden. Beschlagnahme: 28.06.2024 Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
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