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Was unsere Daten aussagen

Eine gute Entscheidung beginnt damit, Quelle und Einordnung auseinanderzuhalten. Hier erfahren Sie, wie aus einer amtlichen Bekanntmachung eine durchsuchbare Auktion mit Analyse wird und welche Fragen offenbleiben.

Unsere Datenquellen

ZVG Melder erfasst öffentliche Bekanntmachungen und die dort verfügbaren Unterlagen über zvg-portal.de. Das gemeinsame Justizportal deckt 14 Bundesländer ab. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichen dort nicht. Unser Bestand bildet deshalb weder alle deutschen Verfahren noch jederzeit jede Änderung ab.

ZVG Melder ist ein unabhängiges Angebot. Maßgeblich für den Termin und die Versteigerungsbedingungen bleibt die amtliche Bekanntmachung des zuständigen Gerichts. Prüfen Sie diese vor einem Gebot erneut.

Zum amtlichen Justizportal

Von der Quelle zur Einordnung

Die Angaben auf einer Objektseite können auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Diese Unterschiede sind für Ihre Prüfung entscheidend.

Amtliche Angaben
Termin, Aktenzeichen, Gericht und ein festgesetzter Verkehrswert stammen aus der Bekanntmachung. Der Verkehrswert beschreibt einen Bewertungsstand. Er ist kein beobachteter Verkaufspreis und keine Zusage für einen späteren Erlös.
Angaben im Gutachten
Ein Gutachten beschreibt das Objekt anhand seiner damaligen Unterlagen, Besichtigung und Annahmen. Eine dort genannte Wohnfläche kann etwa die versteigerte Wohnung oder ein ganzes Gebäude betreffen. Der Objektbezug gehört deshalb zur Aussage.
Automatisch ausgelesene Fakten
Texterkennung und KI übertragen Angaben aus Unterlagen in strukturierte Felder, etwa Fläche, Baujahr oder Heizungsart. Dabei können Lesefehler, Verwechslungen oder Lücken entstehen. Ein gefülltes Feld beweist noch nicht, dass der Wert richtig und für die versteigerte Einheit passend ist.
Abgeleitete Risikohinweise
Regeln und KI ordnen dokumentierte Sachverhalte ein. Ein Hinweis auf Feuchtigkeit und seine Bewertung als Prüfbedarf sind zwei verschiedene Aussagen. Ein Quellenzitat stützt die Textstelle, bestätigt aber nicht automatisch jede Schlussfolgerung daraus.

Für kritische extrahierte Werte und KI-Befunde prüfen wir Belegstellen gegen den Quelltext. Fehlende oder nicht passende Belege können dazu führen, dass Angaben verworfen oder zurückgehalten werden. Die verfügbaren Quellenansichten, Seitenangaben und Zitate hängen vom Dokument, vom Befund und vom Zugang ab. Eine pauschale Richtigkeitsgarantie folgt daraus nicht.

Risiko und Datenbasis getrennt lesen

Die Risikoklassen 1 bis 6 fassen erkannte Risikohinweise zusammen. Die Informationsgüte A bis D beschreibt getrennt davon die verfügbare Datenbasis. Eine niedrige Klasse bei lückenhaften Unterlagen ist keine Entwarnung. Bei unzureichender Grundlage kann eine belastbare Einstufung fehlen.

Die Analyse erfolgt automatisiert. Sie umfasst keine persönliche Besichtigung durch ZVG Melder und keine fachliche Einzelprüfung jedes Objekts. Was in den Unterlagen fehlt, kann unentdeckt bleiben. Informationsgüte und Risikoklasse sind keine prozentuale Trefferquote und keine Kaufempfehlung.

Wie wir die Risikoklassen ermitteln

Berechnungen und Ihre Annahmen

Rechner und Planungshilfen verbinden verfügbare Objektangaben mit festen Rechenregeln und Ihren Eingaben. Gebot, Finanzierung, künftige Miete oder Sanierungsbudget sind Planungsannahmen. Eine rechnerisch korrekte Summe kann unvollständig sein, wenn Eingaben fehlen oder ein Kostenpunkt noch geprüft werden muss.

Auch ein Quadratmeterwert ist nur aussagekräftig, wenn Wert und Fläche dasselbe Objekt oder denselben Anteil betreffen. Lesen Sie Hinweise zu Annahmen, nicht eingerechneten Kosten und offenen Prüfpunkten zusammen mit dem Ergebnis. Eine Berechnung ersetzt keine individuelle Rechts-, Finanzierungs- oder Bewertungsexpertise.

Zum Zwangsversteigerungsrechner

Welches Datum wofür steht

Wir erfassen Bekanntmachungen regelmäßig. Zwischen einer Änderung beim Gericht, ihrem Abruf und der Anzeige können Verzögerungen liegen. Das öffentliche Verzeichnis wird zwischengespeichert und kann nach einer Datenänderung bis zu einer Stunde einen älteren Stand zeigen.

Änderung der Bekanntmachung
Ein vom Portal genannter Aktualisierungszeitpunkt bezieht sich auf die amtliche Quelle. Er datiert weder die Besichtigung noch unsere Analyse.
Bei uns erfasst oder aktualisiert
Dieser Zeitpunkt beschreibt unsere Erfassung oder Verarbeitung. Eine erstmalige Erfassung ist kein amtliches Veröffentlichungsdatum.
Bewertungsstichtag und Besichtigung
Diese Daten gehören zum Gutachten. Auch ein heute abrufbares Dokument kann einen älteren Zustand der Immobilie beschreiben.
Stand der Analyse
Eine neu berechnete Analyse kann auf älteren Unterlagen beruhen. Ihr Verarbeitungsdatum macht die zugrunde liegenden Beobachtungen nicht neuer.

Statistiken mit ihrer Datenbasis zitieren

Unsere aktuellen Bestandszahlen zählen die bei uns sichtbaren Verfahren. Sie sind von Jahresstatistiken externer Anbieter zu unterscheiden. In Verkehrswert-Durchschnitt und Median fließen nur geeignete, final festgestellte Werte ein. Die jeweilige Datenbasis und der Stand gehören zu jeder Auswertung.

Das Gutachten-Transparenzarchiv zeigt einen datierten Ausschnitt unseres Bestands. Ein vorhandener Anhang, eine nutzbare Extraktion und eine inhaltlich richtige Analyse sind unterschiedliche Größen. Die dort gezeigte Abdeckung misst keine Extraktionsgenauigkeit.

Eine Abweichung melden

Senden Sie uns den Link zur Objektseite, die betroffene Angabe und eine kurze Beschreibung der Abweichung. Wenn verfügbar, ergänzen Sie Dokumenttitel, Seitenzahl und die passende Textstelle. Damit lässt sich Ihre Meldung gegen die Quelle prüfen. Übermitteln Sie nur Informationen, die für die Korrektur erforderlich sind.

Für einen Datenfehler nutzen Sie das Kontaktformular. Technische Darstellungsfehler können Sie zusätzlich über „Fehler melden“ melden. Eine Korrektur bei ZVG Melder ändert die amtliche Bekanntmachung nicht. Fragen zu deren Inhalt und zu Versteigerungsbedingungen richten Sie an das zuständige Gericht.