Idar-Oberstein(unbekannt)
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Eingetragen im Grundbuch von Sonnschied lfd.Nr. · Gemarkung · Flur, Flurstück · Wirtschaftsart u. Lage · m² · Blatt 1 · Sonnschied · Flur 6, Flurstück 25/4 · Gebäude- und Freifläche Hauptstraße 22, 22 A · 1.697 · 405 BV 1 2 · Sonnschied · Flur 6, Flurstück 25/6 · Gebäude- und Freifläche Hauptstraße 22, 22 A · 721 · 405 BV 2 Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): mit einem Teilstück Wohnhausanbau (Galerie), einem Heulager, einem Ferienhaus und drei ehemaligen Carports bebautes Grundstück; Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): mit einem Wohnhaus Nr. 2, Wohnhausanbau zu 2, einem Offenstall, einer Werkstatt, einem Lageranbau und einem Carport bebautes Grundstück; Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de Der Versteigerungsvermerk ist am 06.09.2024 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
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