Amtsgericht Oschersleben0015 K 0022/ 2024
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Bebaut mit einem voll unterkellerten, eingeschossigen Gebäude mit zum Teil ausgebautem Dachgeschoss. Geschätztes Baujahr 1900. Ehemals genutzt als Wohn- und Geschäftshaus mit Einzelhandelsgeschäft (Konsum) im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Dachgeschoss. Seit ca. 1992/93 ungenutzt bzw. leerstehend. Laut schriftlicher Auskunft des Landkreis Börde steht das Gebäude unter Beobachtung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Es wurde ein Verfahren zum bauaufsichtlichen Einschreiten durchgeführt, da im Dachbereich einige Firstziegel fehlen bzw. liegen nur noch lose auf. In beiden Dachkehlen des Zwerchgiebels liegen lose Reste von Dachsteinen. An der Traufe vom Zwerchgiebel fehlen ebenfalls Dachsteine bzw. sind lose. Der scheitrecht gemauerte Sturz über dem straßenseitigen Eingang ist einsturzgefährdet. Die Mauerwerksziegel sind wahrscheinlich durch jahrelange Durchfeuchtung zum Teil stark zerstört und der tragende Mauerwerksverband ist nicht mehr gegeben. Das darüber liegende Traufmauerwerk senkt sich bereits deutlich sichtbar. Weitere Schäden bestehen wie folgt: Fenster und Türen sind zum Teil zerstört (offenstehend) oder wurden provisorisch verschlossen, sodass Niederschlagswasser eintreten kann und kein Schutz vor weiteren Umwelteinflüssen und Tierbefall besteht. Multiple Beschädigungen der Dacheindeckung; es fehlen Dachpfannen, sodass ungehindert Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen kann. Die Bedachung der rückwärtigen Gaube fehlt gänzlich. Fassade mit multiplen Beschädigungen (u. a. Rissbildungen, schadhafte Verfugung) sowie Beschädigungen bzw. Abplatzungen an der seitlichen Verkleidung des Zwerchgiebels. Es sind Durchbiegungen bzw. Absenkungen der Sturzbereiche am Hauseingang sowie zum Teil an den Fensteröffnungen erkennbar. Anhand des vorgefundenen baulichen Zustands ist von einem erheblichen Niederschlagswassereintritt und damit einhergehenden Folgeschäden an den Holzbauteilen (u. a. Geschossdecken, Dachkonstruktionen) durch Fäulnis und / oder holzzerstörende Organismen (z. B. Hausschwamm) auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes oder zumindest eine partielle Einsturzgefahr sowie das Einbrechen von Geschossdecken und / oder Dachstuhl kann aufgrund des vorgefundenen Gesamtzustands nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Gutachterin hat keine Innenbesichtigung vorgenommen.
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