Zwangsversteigerungstermine beim Amtsgericht finden: Aushang, Portal und die schnellere Übersicht
Zwangsversteigerungen beim Amtsgericht: Wo Versteigerungstermine amtlich veröffentlicht werden, was in der Bekanntmachung steht – und wie Sie alle Termine eines Gerichts gebündelt im Blick behalten.

Kurz beantwortet
Wo veröffentlicht das Amtsgericht Zwangsversteigerungstermine?
Das zuständige Amtsgericht macht jeden Versteigerungstermin öffentlich bekannt (§ 39 ZVG) – klassisch per Aushang an der Gerichtstafel und online über das länderübergreifende Justizportal zvg-portal.de, das die Bekanntmachungen von 14 Bundesländern führt. Manche Gerichte veröffentlichen zusätzlich im Amtsblatt oder in der Tageszeitung. Die Bekanntmachung muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin erfolgen; maßgeblich ist immer die amtliche Fassung des Gerichts.
Was steht in einer Versteigerungsbekanntmachung?
Die Terminsbestimmung nennt nach § 37 ZVG das versteigerte Grundstück, Zeit und Ort des Termins sowie die Aufforderung, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Rechte anzumelden. In der Praxis kommen das Aktenzeichen, eine Objektbeschreibung und der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert (§ 74a Abs. 5 ZVG) hinzu. Mit dem Aktenzeichen fordern Sie Unterlagen beim Gericht an; der Verkehrswert bestimmt Sicherheitsleistung und Wertgrenzen im ersten Termin.
Wie sehe ich alle Zwangsversteigerungen eines Amtsgerichts auf einen Blick?
Auf zvg-portal.de wählen Sie erst das Bundesland und dann das Gericht – jede Abfrage einzeln, ohne Benachrichtigung bei neuen Terminen. ZVG Melder bündelt die Bekanntmachungen aller 14 teilnehmenden Bundesländer und führt für jedes Amtsgericht eine eigene Übersichtsseite mit laufenden Verfahren, Terminen und Verkehrswerten. Per Suchauftrag erhalten Sie eine Nachricht, sobald ein Gericht einen neuen Termin veröffentlicht.
Wer eine Immobilie aus der Zwangsversteigerung sucht, beginnt fast immer mit derselben Frage: Welche Termine hat das Amtsgericht in meiner Stadt? Die Antwort ist amtlich geregelt – und verteilt sich trotzdem auf mehrere Kanäle. Dieser Ratgeber zeigt, wo Versteigerungstermine veröffentlicht werden, wie Sie eine Bekanntmachung lesen und wie Sie sich die Suche Gericht für Gericht sparen.
Wer Versteigerungstermine veröffentlicht – und wo
Zwangsversteigerungen führt das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch. Sobald der Versteigerungstermin bestimmt ist, muss das Gericht ihn öffentlich bekannt machen (§ 39 ZVG) – und zwar so früh, dass zwischen Bekanntmachung und Termin mindestens sechs Wochen liegen; sonst ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 ZVG). In der Praxis begegnen Ihnen drei Kanäle:
| Kanal | Wo Sie ihn finden | Was er leistet |
|---|---|---|
| Gerichtsaushang | Gerichtstafel im Gebäude des Amtsgerichts | Klassische Bekanntmachung vor Ort, nur beim einzelnen Gericht |
| zvg-portal.de | Bundesland wählen, dann das Gericht | Gemeinsames Justizportal für die Bekanntmachungen von 14 Bundesländern |
| Amtsblatt / Tageszeitung | Je nach Gericht unterschiedlich | Ergänzende Veröffentlichung, nicht überall üblich |
Das wichtigste Werkzeug ist zvg-portal.de: Die meisten Landesjustizverwaltungen nutzen es als elektronisches Bekanntmachungsportal. Zwei Länder – Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – veröffentlichen dort allerdings nicht; deren Termine finden Sie nur über die jeweiligen Gerichte selbst.
Was eine Versteigerungsbekanntmachung enthält
Den Pflichtinhalt der Terminsbestimmung regelt § 37 ZVG. Zusammen mit den Angaben, die Gerichte üblicherweise ergänzen, lesen Sie in einer Bekanntmachung:
- Aktenzeichen – die Verfahrensnummer des Gerichts, z. B.
42 K 15/2026. Das RegisterzeichenKsteht für Zwangsversteigerungssachen. Mit dem Aktenzeichen fragen Sie beim Gericht nach Unterlagen und erkennen das Verfahren eindeutig wieder. - Bezeichnung des Objekts – Grundbuchangaben, Lage und meist eine kurze Beschreibung (etwa Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Grundstücksgröße).
- Zeit und Ort des Termins – Datum, Uhrzeit und der Sitzungssaal, in dem versteigert wird.
- Verkehrswert – der vom Gericht festgesetzte Wert (§ 74a Abs. 5 ZVG). Er ist Bezugsgröße für die Sicherheitsleistung von zehn Prozent und für die Wertgrenzen im ersten Termin – aber kein Kaufpreis und kein Angebot.
- Aufforderung zur Anmeldung von Rechten – sie richtet sich an Gläubiger und Berechtigte, deren Rechte nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind; für Sie als Bieter ist sie ein Hinweis darauf, dass das Grundbuch nicht die ganze Geschichte erzählen muss.
Häufig verlinkt die Bekanntmachung zusätzlich das Verkehrswertgutachten. Es ist Ihre wichtigste Informationsquelle vor dem Termin – wie Sie es systematisch durcharbeiten, zeigt der Ratgeber Objekt prüfen vor der Zwangsversteigerung.
So lesen Sie die Bekanntmachung richtig
Drei Punkte, an denen Einsteiger regelmäßig hängen bleiben:
- Der Verkehrswert ist kein Preis. Er sagt, was der Sachverständige das Objekt wert findet – nicht, wofür es weggeht. Erst aus Verkehrswert plus Wertgrenzen ergibt sich, welche Gebote im ersten Termin überhaupt einen Zuschlag bekommen können.
- Termine können sich ändern. Verfahren werden verschoben, einstweilen eingestellt oder aufgehoben – auch kurzfristig, etwa wenn sich Schuldner und Gläubiger einigen. Prüfen Sie den Stand deshalb kurz vor der Anfahrt noch einmal.
- Die Bekanntmachung ersetzt nicht die Vorbereitung. Was im Termin selbst passiert – Aufruf der Sache, geringstes Gebot, mindestens 30 Minuten Bietzeit – steht im Ratgeber Ablauf des Versteigerungstermins.
Warum die Suche Gericht für Gericht mühsam ist
Rund 410 Amtsgerichte veröffentlichen Versteigerungstermine. Auf zvg-portal.de fragen Sie sie pro Bundesland einzeln ab: Land auswählen, Gericht auswählen, Trefferliste durchsehen – und das Ganze beim nächsten Bundesland von vorn. Einen bundesweiten Suchauftrag, gespeicherte Filter oder eine Benachrichtigung bei neuen Terminen gibt es dort nicht. Wer mehrere Regionen beobachtet, wiederholt dieselbe Abfrage darum Woche für Woche von Hand – und verpasst trotzdem Termine, die zwischen zwei Besuchen veröffentlicht und wieder aufgehoben wurden.
Alle Amtsgerichte in einer Übersicht
ZVG Melder liest die amtlichen Bekanntmachungen aller 14 teilnehmenden Bundesländer jede Nacht ein und bündelt sie in einer durchsuchbaren Objektübersicht. Für jedes Amtsgericht gibt es eine eigene Seite mit allen laufenden Verfahren, Terminen und Verkehrswerten – zum Beispiel Zwangsversteigerungen am Amtsgericht Köln. Statt ein Gericht nach dem anderen abzufragen, filtern Sie nach Ort, Objektart und Preis; per Suchauftrag erhalten Sie eine Nachricht, sobald ein für Sie relevanter Termin veröffentlicht wird.
Und wenn Sie ein Objekt gefunden haben: Der Leitfaden Zwangsversteigerung für Einsteiger führt Sie in acht Schritten von der Bekanntmachung bis zum Zuschlag.
Hinweis: Allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Finanzierungsberatung. Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und die Auskünfte des zuständigen Amtsgerichts.