Der Versteigerungstermin Schritt für Schritt: Bietzeit, geringstes Gebot, Zuschlag

Von Pascal Szorath··2 Min. Lesezeit·

Wie ein Versteigerungstermin abläuft: Aufruf, geringstes Gebot, mindestens 30 Minuten Bietzeit, Ausweispflicht – und warum der Zuschlag sofort Eigentum verschafft.

Der erste eigene Versteigerungstermin wirkt oft einschüchternd. Dabei folgt er einem klaren Ablauf. Hier die wichtigsten Stationen – den Überblick über das gesamte Verfahren gibt unser Einsteiger-Leitfaden.

Gehen Sie in den Termin erst, wenn Objektprüfung, Finanzierung und Sicherheitsleistung geklärt sind. Für die schnelle Vorauswahl lohnt vorher ein Blick auf die Risikoklassen, damit Sie auffällige Gutachten nicht erst im Gerichtssaal entdecken.

Vor dem Bieten: Ausweis und Sicherheit

Im Termin müssen Sie sich mit gültigem Personalausweis oder Reisepass ausweisen (das steht nicht im ZVG, ist aber feste Praxis zur Identifizierung). Außerdem müssen Sie Ihre Sicherheitsleistung nachweisen können. Wer für andere bietet, braucht eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht.

Aufruf und geringstes Gebot

Der Rechtspfleger ruft die Sache auf und gibt die Versteigerungsbedingungen sowie das geringste Gebot bekannt. Das geringste Gebot umfasst die Verfahrenskosten und die nach den Bedingungen bestehen bleibenden Rechte (§ 44 ZVG). Darunter wird nicht zugeschlagen.

Die Bietzeit: mindestens 30 Minuten

Erst danach beginnt die eigentliche Bietzeit. Sie beträgt mindestens 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 ZVG). Das ist ein Mindestwert: Solange Gebote eingehen, läuft die Versteigerung weiter. Eine Unterschreitung wäre ein schwerer Verfahrensfehler – selbst, wenn alle Beteiligten zustimmen. Sie müssen also nicht sofort bieten; oft fällt die Entscheidung erst gegen Ende.

Wertgrenzen beachten

Ob das höchste Gebot am Ende den Zuschlag bekommt, hängt im ersten Termin von den Wertgrenzen ab: unter 50 % wird von Amts wegen versagt, 50–70 % ist auf Gläubigerantrag kippbar, ab 70 % ist der Zuschlag sicher. Details dazu im Ratgeber zu den 5/10- und 7/10-Grenzen.

Der Zuschlag: sofort Eigentümer

Wird der Zuschlag erteilt, werden Sie mit der Verkündung sofort Eigentümer (§§ 89, 90 ZVG) – ohne Notar und ohne dass dafür erst ein Grundbucheintrag nötig wäre. Das Grundbuch wird später von Amts wegen berichtigt. Es fallen keine Notar- oder Maklerkosten an. Was danach auf Sie zukommt – Zahlung, Zinsen, Steuern und Risiken – steht im Ratgeber Nach dem Zuschlag.

Kurz gemerkt

  1. Ausweis + Sicherheitsnachweis (ggf. beglaubigte Vollmacht) mitbringen.
  2. Geringstes Gebot abwarten, mind. 30 Min Bietzeit – kein Hektik-Bieten nötig.
  3. Zuschlag = sofort Eigentum, keine Notar-/Maklerkosten.

Hinweis: Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung des Gerichts.

Quellen