Mit Vollmacht bei der Zwangsversteigerung bieten – warum sie öffentlich beglaubigt sein muss

Von Pascal Szorath··2 Min. Lesezeit·

Wer für jemand anderen bietet, auch für den Ehepartner, braucht eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht. Fehlt sie im Termin, wird das Gebot zurückgewiesen.

Wenn Sie nicht selbst zum Versteigerungstermin kommen können oder für eine andere Person bieten möchten, brauchen Sie eine Bietvollmacht, und zwar in einer bestimmten Form. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht. Dieser Irrtum ist verbreitet und wird im Termin teuer.

Die Vollmacht löst allerdings nur das Formproblem. Ob das Objekt selbst vertretbar ist, müssen Sie vorher prüfen; dabei helfen die Risikoklassen und der Leitfaden zur Objektprüfung.

Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein

Wer für einen abwesenden Dritten bietet, muss seine Vertretungsmacht im Termin durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachweisen (§ 71 Abs. 2 ZVG). „Öffentlich beglaubigt“ heißt: Ein Notar hat die Unterschrift unter der Vollmacht beglaubigt, oder die Vollmacht liegt als notarielle Urkunde vor.

Das gilt ausdrücklich auch für Ehegatten. Wer für den Ehepartner mitbietet, braucht ebenfalls eine beglaubigte Vollmacht.

Im Termin sofort vorlegen

Der Nachweis muss sofort im Termin vorliegen. Kann der Vertreter die beglaubigte Vollmacht nicht auf der Stelle vorlegen, wird das Gebot zurückgewiesen. Ein späteres Nachreichen heilt den Mangel nicht. Planen Sie die Beglaubigung beim Notar also rechtzeitig vor dem Termin ein.

Sonderfälle

  • Firmen (GmbH, UG usw.): Geschäftsführer weisen ihre Vertretungsmacht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nach. Wie aktuell der Auszug sein muss, handhaben Gerichte unterschiedlich, oft verlangen sie rund zwei Wochen.
  • Mehrere Bieter (Bietergemeinschaft): Entweder sind alle persönlich anwesend, oder die Abwesenden erteilen eine beglaubigte Vollmacht.

Kurz gemerkt

  1. Für andere bieten geht nur mit öffentlich (notariell) beglaubigter Vollmacht, auch für Ehepartner.
  2. Rechtzeitig zum Notar, das Original zum Termin mitbringen.
  3. Ohne gültigen Nachweis im Termin wird das Gebot zurückgewiesen.

Hinweis: Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Form und Anforderungen im Zweifel vorab beim zuständigen Amtsgericht erfragen.

Quellen