Mit Vollmacht bei der Zwangsversteigerung bieten – warum sie öffentlich beglaubigt sein muss
Wer für jemand anderen bietet – auch für den Ehepartner – braucht eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht. Fehlt sie im Termin, wird das Gebot zurückgewiesen.

Sie können nicht selbst zum Versteigerungstermin kommen oder möchten für eine andere Person bieten? Dann brauchen Sie eine Bietvollmacht – und zwar in einer bestimmten Form. Ein verbreiteter, teurer Irrtum: Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht.
Wichtig: Die Vollmacht löst nur das Formproblem. Ob das Objekt selbst vertretbar ist, müssen Sie vorher prüfen; die Risikoklassen und der Leitfaden zur Objektprüfung helfen bei dieser Vorarbeit.
Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein
Wer für einen abwesenden Dritten bietet, muss seine Vertretungsmacht im Termin durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachweisen (§ 71 Abs. 2 ZVG). „Öffentlich beglaubigt" heißt: Die Unterschrift unter der Vollmacht wurde von einem Notar beglaubigt (oder die Vollmacht liegt als notarielle Urkunde vor).
Das gilt ausdrücklich auch für Ehegatten: Wer für den Ehepartner mitbietet, braucht ebenfalls eine beglaubigte Vollmacht.
Vorlage im Termin – sofort, sonst wird das Gebot zurückgewiesen
Der Nachweis muss sofort im Termin vorliegen. Kann der Vertreter die beglaubigte Vollmacht nicht auf der Stelle vorlegen, wird das Gebot zurückgewiesen. Ein späteres Nachreichen heilt den Mangel nicht. Planen Sie die Beglaubigung beim Notar also rechtzeitig vor dem Termin ein.
Sonderfälle
- Firmen (GmbH, UG usw.): Geschäftsführer weisen ihre Vertretungsmacht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nach. Wie aktuell der Auszug sein muss, handhaben Gerichte unterschiedlich (oft rund zwei Wochen).
- Mehrere Bieter (Bietergemeinschaft): Entweder sind alle persönlich anwesend, oder die Abwesenden erteilen eine beglaubigte Vollmacht.
Kurz gemerkt
- Für andere bieten? Nur mit öffentlich (notariell) beglaubigter Vollmacht – auch für Ehepartner.
- Rechtzeitig zum Notar, Original zum Termin mitbringen.
- Ohne gültigen Nachweis im Termin: Gebot wird zurückgewiesen.
Hinweis: Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Form und Anforderungen im Zweifel vorab beim zuständigen Amtsgericht erfragen.