Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung: 10 %, Fristen und wie Sie sie hinterlegen

Von Pascal Szorath··3 Min. Lesezeit·

Wer bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will, muss meist 10 % des Verkehrswerts als Sicherheit hinterlegen, vorab und nicht in bar. So funktioniert es.

Kurz beantwortet

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung bei einer Zwangsversteigerung?

Zehn Prozent des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG), nicht Ihres Gebots. Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro sind das 30.000 Euro, die vor Ihrem ersten Gebot nachgewiesen sein müssen. Verlangt wird die Sicherheit nur, wenn ein Beteiligter sie im Termin fordert; in der Praxis ist das der Regelfall.

In welcher Form kann ich die Sicherheitsleistung erbringen?

Bargeld ist ausgeschlossen. Zulässig sind eine rechtzeitige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse, so früh, dass der Betrag vor dem Termin gutgeschrieben ist, ein Bundesbank- oder Verrechnungsscheck, der frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt wurde, oder eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts (§ 69 ZVG).

Was passiert mit der Sicherheitsleistung nach dem Termin?

Erhalten Sie den Zuschlag, wird die Sicherheit auf den Kaufpreis angerechnet und bleibt bis zum Verteilungstermin beim Gericht. Gehen Sie leer aus, bekommen Sie sie zurück: bei Überweisung durch Rücküberweisung, was einige Tage dauern kann; ein Scheck wird in der Regel noch im Termin zurückgegeben.

Wer bei einer Zwangsversteigerung ernsthaft mitbieten möchte, muss in aller Regel vorab eine Sicherheitsleistung erbringen. Sie ist kein zusätzlicher Kostenpunkt, sondern ein Pfand. Gewinnen Sie, wird sie auf den Kaufpreis angerechnet; gehen Sie leer aus, bekommen Sie sie zurück. Wer sie nicht rechtzeitig und in der richtigen Form bereithält, darf faktisch nicht bieten. Und weil ein Bankdarlehen erst nach dem Zuschlag fließt, müssen Sie die Sicherheit aus Eigenkapital aufbringen; mehr dazu unter Finanzierung.

Die Sicherheit ist nur Ihr Eintrittsticket in den Termin. Sie sagt nichts darüber aus, ob das Objekt inhaltlich tragfähig ist; dafür sollten Sie vorab Gutachten und die Risikoklasse prüfen.

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

In der Regel 10 % des Verkehrswerts, den das Gericht festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 ZVG). Maßgeblich ist der in der Terminsbestimmung genannte Wert. Auf Antrag eines Beteiligten kann die Sicherheit im Einzelfall höher ausfallen (§ 68 Abs. 2 und 3 ZVG), etwa bei bestehen bleibenden Rechten oder bei Geboten des Schuldners.

Verlangt wird die Sicherheit auf Antrag eines Beteiligten (§ 67 ZVG). In der Praxis sollten Sie fest damit rechnen, dass sie verlangt wird.

Bargeld ist ausgeschlossen, diese Formen sind zulässig

Eine Barzahlung ist seit 2007 ausgeschlossen (§ 69 ZVG). Zulässig sind:

  • Überweisung auf das Konto der zuständigen Gerichtskasse. Der Betrag muss vor dem Termin gutgeschrieben sein, mehrere Gerichte empfehlen rund zehn Tage Vorlauf. Den Zahlungsnachweis bringen Sie zum Termin mit.
  • Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt.
  • Unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§ 69 Abs. 3 ZVG).

Konto und Frist legt das Gericht fest

Das genaue Empfängerkonto und die Frist stehen verbindlich in der amtlichen Bekanntmachung (Terminsbestimmung) des zuständigen Amtsgerichts und können sich von Gericht zu Gericht unterscheiden. Das Gesetz verlangt nur, dass die Sicherheit vor dem Termin gutgeschrieben ist und im Termin nachgewiesen wird (§ 69 Abs. 4 ZVG). Die konkrete Vorlauffrist ist Sache des jeweiligen Gerichts, im Zweifel fragen Sie dort nach.

Was passiert nach dem Termin?

  • Sie gewinnen nicht: Die Sicherheit wird Ihnen zurückerstattet.
  • Sie erhalten den Zuschlag: Die Sicherheit wird auf das zu zahlende Bargebot angerechnet (§ 49 ZVG), Sie zahlen also nur die Differenz.

Kurz gemerkt

  1. 10 % des Verkehrswerts, vorher bereithalten.
  2. Kein Bargeld, sondern Überweisung (rechtzeitig!), Scheck oder Bankbürgschaft.
  3. Nachweis mitbringen, Konto und Frist aus der amtlichen Bekanntmachung.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gilt die amtliche Bekanntmachung des Gerichts.

Quellen