Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung: 10 %, Fristen und wie Sie sie hinterlegen
Wer bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will, muss meist 10 % des Verkehrswerts als Sicherheit hinterlegen – vorab und nicht in bar. So funktioniert es.

Wer bei einer Zwangsversteigerung ernsthaft mitbieten möchte, muss in aller Regel vorab eine Sicherheitsleistung erbringen. Sie ist kein zusätzlicher Kostenpunkt, sondern ein Pfand: Gewinnen Sie, wird sie auf den Kaufpreis angerechnet – gewinnen Sie nicht, bekommen Sie sie zurück. Wer sie nicht rechtzeitig und in der richtigen Form bereithält, darf faktisch nicht bieten. Weil ein Bankdarlehen erst nach dem Zuschlag fließt, müssen Sie die Sicherheit aus Eigenkapital aufbringen – mehr dazu unter Finanzierung.
Die Sicherheit ist nur Ihr Eintrittsticket in den Termin. Sie sagt nichts darüber aus, ob das Objekt inhaltlich tragfähig ist; dafür sollten Sie vorab Gutachten und die Risikoklasse prüfen.
Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?
In der Regel 10 % des Verkehrswerts, den das Gericht festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 ZVG). Maßgeblich ist der in der Terminsbestimmung genannte Wert. Auf Antrag eines Beteiligten kann die Sicherheit im Einzelfall höher ausfallen (§ 68 Abs. 2 und 3 ZVG) – etwa bei bestehen bleibenden Rechten oder bei Geboten des Schuldners.
Verlangt wird die Sicherheit auf Antrag eines Beteiligten (§ 67 ZVG). In der Praxis sollten Sie fest damit rechnen, dass sie verlangt wird.
Kein Bargeld – diese Formen sind zulässig
Eine Barzahlung ist seit 2007 ausgeschlossen (§ 69 ZVG). Zulässig sind:
- Überweisung auf das Konto der zuständigen Gerichtskasse. Wichtig: Der Betrag muss vor dem Termin gutgeschrieben sein – mehrere Gerichte empfehlen rund zehn Tage Vorlauf. Den Zahlungsnachweis bringen Sie zum Termin mit.
- Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts – frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt.
- Unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§ 69 Abs. 3 ZVG).
Achtung: Konto und Frist legt das Gericht fest
Das genaue Empfängerkonto und die Frist stehen verbindlich in der amtlichen Bekanntmachung (Terminsbestimmung) des zuständigen Amtsgerichts und können sich von Gericht zu Gericht unterscheiden. Das Gesetz verlangt nur, dass die Sicherheit vor dem Termin gutgeschrieben ist und im Termin nachgewiesen wird (§ 69 Abs. 4 ZVG) – die konkrete Vorlauffrist ist Sache des jeweiligen Gerichts. Im Zweifel beim Gericht nachfragen.
Was passiert nach dem Termin?
- Sie gewinnen nicht: Die Sicherheit wird Ihnen zurückerstattet.
- Sie erhalten den Zuschlag: Die Sicherheit wird auf das zu zahlende Bargebot angerechnet (§ 49 ZVG) – Sie zahlen also nur die Differenz.
Kurz gemerkt
- 10 % des Verkehrswerts, vorher bereithalten.
- Kein Bargeld – Überweisung (rechtzeitig!), Scheck oder Bankbürgschaft.
- Nachweis mitbringen, Konto/Frist aus der amtlichen Bekanntmachung.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gilt die amtliche Bekanntmachung des Gerichts.