Die 5/10- und 7/10-Grenze bei der Zwangsversteigerung einfach erklärt

Von Pascal Szorath··3 Min. Lesezeit·

Unter 50 % wird der Zuschlag im ersten Termin von Amts wegen versagt, zwischen 50 und 70 % nur auf Gläubigerantrag. Im zweiten Termin fallen beide Grenzen weg.

Rund um Zwangsversteigerungen hört man ständig von der „5/10-" und „7/10-Grenze". Wichtig vorab: Diese Grenzen sagen nicht, ab wann Sie bieten dürfen – bieten können Sie fast immer schon früher. Sie entscheiden darüber, ob das Gericht den Zuschlag erteilt.

Die 5/10-Grenze (50 %) – Schutz für den Schuldner

Erreicht das Meistgebot im ersten Termin nicht die Hälfte (50 %) des Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Ein Gebot darunter ist im ersten Termin also wertlos – der Zuschlag käme nicht zustande.

Die 7/10-Grenze (70 %) – Schutz für den Gläubiger

Liegt das Meistgebot zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswerts, kann ein nicht voll gedeckter Gläubiger (in der Regel die betreibende Bank) die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Das passiert nicht automatisch: Stellt niemand den Antrag, kann der Zuschlag auch bei z. B. 60 % erteilt werden.

Ab 70 % steht keine dieser Wertgrenzen mehr im Weg.

Wichtig: In beide Grenzen zählt nicht nur das bare Meistgebot, sondern auch der Kapitalwert der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte mit.

Der zweite Termin: beide Grenzen fallen weg

Wird im ersten Termin wegen dieser Grenzen kein Zuschlag erteilt, setzt das Gericht einen neuen Termin an. Dort gelten weder die 5/10- noch die 7/10-Grenze (§ 85a Abs. 2 und § 74a Abs. 4 ZVG). Dann ist ein Zuschlag auch unter 50 % bzw. 70 % möglich – hier entstehen oft die „Schnäppchen".

Ein niedriger Zuschlag ist trotzdem kein automatisches Schnäppchen. Entscheidend bleibt, ob Zustand, Rechte und Datenlage passen; die Risikoklassen helfen Ihnen, solche Warnsignale vor dem Bieten schneller zu sortieren.

Bieten ist nicht Zuschlag

Mitbieten dürfen Sie grundsätzlich ab dem geringsten Gebot (das deckt die Verfahrenskosten und bestehen bleibende Rechte, § 44 ZVG) – also oft deutlich unter 50 %. Die Wertgrenzen greifen erst bei der Zuschlagsentscheidung; wie der Versteigerungstermin selbst abläuft, lesen Sie im eigenen Ratgeber. Wo Ihre persönliche Obergrenze liegt, bestimmt dagegen nicht das Gericht, sondern Ihre Bank.

Kurz gemerkt

  • Unter 50 %: 1. Termin – Zuschlag wird von Amts wegen versagt.
  • 50–70 %: Zuschlag möglich, aber ein Gläubiger kann ihn kippen.
  • Ab 70 %: Zuschlag so gut wie sicher.
  • 2. Termin: beide Grenzen weg.

Hinweis: Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Quellen