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Die 5/10- und 7/10-Grenze bei der Zwangsversteigerung einfach erklärt

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5/10- und 7/10-Grenze erklärt: Im neuen Termin entfallen beide erst nach Zuschlagsversagung wegen einer Wertgrenze. Ein zweiter Termin allein genügt nicht.

Rund um Zwangsversteigerungen hört man ständig von der „5/10-“ und „7/10-Grenze“. Beide sagen nichts darüber, ab wann Sie bieten dürfen; bieten können Sie fast immer schon früher. Sie entscheiden darüber, ob das Gericht den Zuschlag erteilt.

Die 5/10-Grenze (50 %) – Schutz für den Schuldner

Erreicht das Meistgebot im ersten Termin nicht die Hälfte (50 %) des Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Ein Gebot darunter ist im ersten Termin wertlos, weil der Zuschlag gar nicht erst zustande käme.

Die 7/10-Grenze (70 %) – Schutz für den Gläubiger

Liegt das Meistgebot zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswerts, kann ein nicht voll gedeckter Gläubiger (in der Regel die betreibende Bank) die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Automatisch passiert das nicht: Stellt niemand den Antrag, kann der Zuschlag auch bei z. B. 60 % erteilt werden.

Ab 70 % steht keine dieser Wertgrenzen mehr im Weg.

In beide Grenzen zählt neben dem baren Meistgebot auch der Kapitalwert der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte.

Im neuen Termin nach Versagung wegen einer Wertgrenze

Wird der Zuschlag wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt, setzt das Gericht einen neuen Termin an. In diesem Termin darf der Zuschlag nicht erneut wegen einer dieser Wertgrenzen versagt werden (§ 85a Abs. 2 und § 74a Abs. 4 ZVG). Ein Zuschlag ist dann auch unter 50 % bzw. 70 % möglich.

Ein zweiter Termin allein genügt nicht. Gab es zuvor beispielsweise keine Gebote oder wurde der Termin aufgehoben, folgt daraus kein Wegfall der Wertgrenzen. Entscheidend ist die vorherige Zuschlagsversagung wegen einer dieser Grenzen. Prüfen Sie die amtliche Bekanntmachung und fragen Sie bei Unklarheiten beim zuständigen Gericht nach.

Ein niedriger Zuschlag ist trotzdem kein automatisches Schnäppchen. Entscheidend bleibt, ob Zustand, Rechte und Datenlage passen. Solche Warnsignale sortieren Sie mit den Risikoklassen schneller, bevor Sie bieten.

Bieten ist nicht Zuschlag

Mitbieten dürfen Sie grundsätzlich ab dem geringsten Gebot, das die Verfahrenskosten und bestehen bleibende Rechte deckt (§ 44 ZVG), also oft deutlich unter 50 %. Die Wertgrenzen greifen erst bei der Zuschlagsentscheidung. Wie der Versteigerungstermin selbst abläuft, lesen Sie im eigenen Ratgeber. Ihre persönliche Obergrenze bestimmt dagegen nicht das Gericht, sondern Ihre Bank.

Kurz gemerkt

  • Unter 50 %: im ersten Termin versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen.
  • 50–70 %: Zuschlag möglich, aber ein Gläubiger kann ihn kippen.
  • Ab 70 %: Diese Wertgrenzen stehen dem Zuschlag nicht entgegen. Andere Versagungsgründe bleiben möglich.
  • Neuer Termin: Beide Grenzen entfallen erst nach Zuschlagsversagung wegen einer dieser Wertgrenzen; ein zweiter Termin allein genügt nicht.

Hinweis: Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Quellen